AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma ROPA Fahrzeug- und Maschinenbau GmbH, Sittelsdorf 24, D-84097 Herrngiersdorf


§ 1 Geltungsbereich - Vertragspartner

  1. Diese AGB gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte zwischen der Firma ROPA Fahrzeug- und Maschinenbau GmbH, Sittelsdorf 24, D-84097 Herrngiersdorf (nachfolgend „Verkäuferin“ genannt) und Unternehmern bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (nachfolgend „Besteller“ genannt).
  2. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich in Textform der Geltung zustimmen.
  4. Diese AGB gelten auch für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

 


§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden.
  3. Die Verkäuferin kann Bestellungen, welche als Angebote nach § 145 BGB anzusehen sind, innerhalb von zwei Wochen annehmen, sofern keine Annahmefrist gesetzt wurde.
  4. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.
  5. Von dem Angebot des Bestellers abweichende Annahmeerklärungen werden verbindlich, wenn ihnen nicht binnen 2 Wochen widersprochen wird.
  6. Öffentliche Äußerungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Be­schrei­bungen und sonstige technische Daten der Verkäuferin geben Annäherungswerte wieder. Sie sind für die Verkäuferin unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
  7. Macht die Verkäuferin im Zusammenhang mit dem Vertrag anwendungs­technische Angaben oder gibt sie entsprechende Empfehlungen ab, so stellen diese keine Garantieerklärungen dar.
  8. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

 


§ 3 Preise

  1. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten alle Preise der Verkäuferin ab Werk zuzüglich eventuell anfallender Lieferkosten, Verpackung und Versicherung und verstehen sich in Euro.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Liefertag in Deutschland geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Rechnung gestellt, sofern die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden nicht vorliegt.

 


§ 4 Zahlung - Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

  1. Soweit nicht im Kaufvertrag anders vereinbart, sind die Rechnungen der Verkäuferin nach Rechnungsstellung ohne Abzug sofort fällig und ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung / Vertrag angegebenes Konto der Verkäuferin zu leisten.
  2. Auslandszahlungen haben für die Verkäuferin kostenfrei zu erfolgen. Etwaige anfallende Gebühren und Spesen sind vom Besteller zu tragen.
  3. Die Verkäuferin ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann.
  5. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers und ist der Besteller trotz entsprechender Zahlungsaufforderung nicht zur Vorkasse bereit, oder bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist die Verkäuferin, soweit sie selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  6. Die Verkäuferin ist berechtigt, jede berechtigte Mahnung mit 15.- € zu berechnen.
  7. Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten noch offenen Forderungen des Bestellers sofort zur Zahlung fällig.
  8. Die Verkäuferin ist im Falle des Verzugs des Bestellers, nachdem sie eine angemessene Nachfrist zur Zahlung oder Sicherheitsleistung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist berechtigt, noch offene Lieferungen bis zur Bezahlung aller noch geschuldeten Forderungen zurückzuhalten oder von allen Verträgen, für die diese Verkaufsbedingungen gelten, zurückzutreten.
  9. Die Geltendmachung von weiteren Verzugsschaden bleibt der Verkäuferin vorbehalten.
  10. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Forderungen aus den Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten, z.B. an einen Factor.
  11. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Verkäuferin ist dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
  12. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 


§ 5 Lieferung und Annahmeverzug

  1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unverschuldet unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Verkäuferin ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald abzusehen ist, dass die vertraglichen Fristen nicht eingehalten werden können. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen, soweit die Verkäuferin ihren Obliegenheiten gemäß dieser Bestimmung genügt hat.
  2. Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Verkäuferin.
  3. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk der Verkäuferin.
  4. Die Lieferung erfolgt hinsichtlich Transport und Verpackung auf Kosten des Bestellers.
  5. Mangels besonderer Vereinbarung stehen der Verkäuferin die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei.
  6. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen sowie deren Fakturierung bleibt der Verkäuferin ausdrücklich vorbehalten soweit dem Besteller eine Teillieferung zugemutet werden kann.
  7. Lieferungen vor Beginn eines mitgeteilten Liefertermins sind zulässig.
  8. Soweit nicht im Kaufvertrag anders vereinbart, beziehen sich Liefertermine auf die Übergabe an den Frachtführer/Zusteller,  und bei Leistungsstörungen aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, gilt als Liefertermin der Zeitpunkt, zu welchem die Ware versandfertig bei der Verkäuferin bereit steht.
  9. Wenn infolge des Verschuldens des Bestellers die Abnahme der Ware nicht rechtzeitig erfolgt, so ist die Verkäuferin berechtigt die Ware auf Kosten des Bestellers einzulagern, und/oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verkaufen. Ein der Verkäuferin insoweit entstehende Schaden und eventuelle Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Bestellers. Weitergehende Ansprüche der Verkäuferin bleiben vorbehalten.

 


§ 6 Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Verkäuferin die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat, oder die Ware zwecks Versendung das Werk der Verkäuferin verlassen hat. Dies gilt auch bei Versand der Ware innerhalb des gleichen Ortes bzw. für den Fall, dass die Ware durch eigenes Personal und/oder eigene Transportmittel der Verkäuferin transportiert wird.
  2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme der Ware aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


§ 7 Gewährleistung - Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware zwölf Monate ab Gefahrenübergang.
  2. Für Gebrauchtwaren erfolgt ein Verkauf unter Ausschluss der Sachmangelhaftung.
  3. Der Besteller ist verpflichtet die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und der Verkäuferin erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware in Textform anzuzeigen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von 7 Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
  4. Vorstehendes gilt auch für Transportschäden.
  5. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.
  6. Der Besteller räumt der Verkäuferin das Recht ein, vor Beginn von Instandsetzungsarbeiten behauptete Mängel selbst oder durch einen neutralen vereidigten Sachverständigen begutachten zu lassen. Die Kosten des Sachverständigen trägt derjenige Teil, zu dessen Ungunsten der Sachverständige entscheidet.
  7. Bei Mängeln ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware (Ersatzlieferung) berechtigt. Es ist der Verkäuferin stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
  8. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl verlangen, dass

      a) das schadhafte Teil bzw. Ware zur Reparatur und anschließender Rücksendung für den Besteller kostenfrei an die Verkäuferin geschickt wird;

      b) der Besteller das schadhafte Teil bzw. Ware bereithält und ein Service-Techniker der Verkäuferin nach verbindlicher Terminabsprache zum Besteller kommt, um eine Reparatur vorzunehmen;

      c) die Reparatur vom Besteller selbst oder von einem Dritten auf ausdrückliche Anweisung der Verkäuferin vorgenommen wird und die Verkäuferin dem Besteller Ersatz der hierfür notwendigen Kosten erstattet.

  1. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache der Verkäuferin zurückzugewähren.
  2. Ausgetauschte Teile werden Eigentum der Verkäuferin.
  3. Falls der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Verkäuferin diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der Verkäuferin zu bezahlen sind.
  4. Schlägt die Nacherfüllung dreimal fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
  5. Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die der Besteller nach dem Gefahrenübergang selbst verschuldet hat durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Schäden welche aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder Schäden wegen fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritten, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Beschädigung der lackierten Oberfläche und dadurch entstehenden Korrosion, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sowie natürlicher Abnutzung.
  6. Die Gewährleistungspflicht umfasst nicht Schäden, die durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß.
  8. Bei Saisonmaschinen endet die Gewährleistungsfrist für Neuwaren mit Ablauf der ersten Einsatzzeit, sofern die Maschine für die Ernte eingesetzt worden ist.
  9. Werden Montage- Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen und/oder Teile ausgewechselt und/oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen der Verkäuferin entsprechen, so entfällt die Gewährleistung wegen Mängeln der Ware, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  10. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der Verkäuferin gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  11. Ansprüche gegen die Verkäuferin wegen Mängel stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
  12. Vorstehende Einschränkungen der Gewährleistung gelten nicht im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung   oder Arglist des Verkäufers beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden, sowie im Fall der Übernahme von Garantien.

 


§ 8 Haftung

  1. Die Verkäuferin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich dem Vorsatz und der groben Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen bzw. sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  2. Soweit der Verkäuferin keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
  3. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang.
  4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen.
  6. Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für deren Erfüllungsgehilfen.

 


§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung ihrer sämtlichen Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für künftig entstehende Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen in laufender Geschäftsbeziehung bis zu deren Begleichung, auch wenn die Verkäuferin sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
  3. Solange das Eigentum noch nicht übergangen ist, hat der Besteller bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen und die Verkäuferin unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
  4. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der Verkäuferin entstandenen Ausfall.
  5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt der Verkäuferin hiermit schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe ab.
  6. Wird Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, weiterveräußert, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die Verkäuferin ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung zusammen mit Waren veräußert, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretungen an.
  7. Eine etwaige Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für die Verkäuferin vor, ohne dass für die Verkäuferin Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren steht der Verkäuferin der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den übrigen bearbeiteten oder verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er der Verkäuferin hiermit schon jetzt im Verhältnis des Werts der bearbeiteten oder verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein; er verwahrt die neue Sache unentgeltlich für die Verkäuferin.
  8. Verkauft der Besteller die Vorbehaltsware unter Vorbehalt des Eigentums weiter, bleibt die Verkäuferin bis zur restlosen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentümer der Vorbehaltsware und der Besteller tritt der Verkäuferin hiermit schon jetzt die Forderungen gegen seine Abnehmer auf Herausgabe der Vorbehaltsware und alle sonstigen Rechte gegen seine Abnehmer ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretungen an.
  9. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  10. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Besteller der Verkäuferin die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu geben, entsprechende Unterlagen zu übermitteln und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
  11. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch die Verkäuferin.
  12. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung – ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die Kosten der Herausgabe hat der Besteller zu tragen.
  13. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Rechte aus Eigentumsvorbehalt entgegen § 449 Abs. 2 BGB ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen. Nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kann der Besteller aus dem geschlossenen Vertrag kein Recht zum Besitz mehr herleiten.

 


§ 10 Konstruktionsänderungen

  1. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, Konstruktionsänderungen vorzunehmen.
  2. Erfolgt eine solche Konstruktionsänderung zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Übergabe der Ware bzw. der Erbringung der Leistung, so ist der Besteller nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn die Konstruktionsänderung durch eine Änderung der Gesetzeslage und/oder die Änderung sonstiger technischer Normen (DIN, TA etc.) erforderlich wurde und/oder die Konstruktionsänderung technisch mindestens gleichwertig ist.
  3. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, Konstruktionsänderungen auch bei bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen, sofern die bereits ausgelieferten Produkte nicht mangelhaft sind.

 


§ 11 Überlassene Unterlagen - Geheimhaltung

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Programmen etc., behält sich die Verkäuferin die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Verkäuferin erteilt dem Besteller die ausdrückliche Zustimmung in Textform.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Besteller bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren.

 


§ 12 Rechtswahl - Vertragssprache - Erfüllungsort - Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG).
  2. Vertragssprache ist Deutsch.
  3. Erfüllungsort ist Herrngiersdorf.
  4. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder im Inland ohne Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, der Sitz der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


Stand 12.2021

 

DE - Download: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma ROPA Fahrzeug- und Maschinenbau GmbH, Sittelsdorf 24, D-84097 Herrngiersdorf Stand 12/2021.pdf

 

EN - Download: General Terms and Conditions (GTC) of ROPA Fahrzeug- und Maschinenbau GmbH, Sittelsdorf 24, D-84097 Herrngiersdorf Version 12/2021.pdf

 

PL - Download: OGÓLNE WARUNKI SPRZEDAŻY (OWS) of ROPA Polska sp. z o.o., ul. Przemysłowa 4, 55-330 Błonie.pdf